Das elektronische Versenden des Fotos einer Kündigung per WhatsApp erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Ein solcher Formmangel kann aber ausnahmsweise nach Treu und Glauben unbeachtlich sein, wenn der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt. Das ist jedoch ein großer Ausnahmefall (Landesarbeitsgericht München, 28.10.2021, Az. 3 Sa 362/21).
Der Arbeitgeber dieses Falls kündigte einem seiner Angestellten fristlos, denn der war betrunken bei der Arbeit erschienen. Es gab allerdings ein Problem mit der Zustellung der Kündigung. Der Arbeitgeber hatte behauptet, der Arbeitnehmer habe seinen Arbeitsplatz verlassen und seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt. Deshalb stellte er die Kündigung wie folgt zu: Er fotografierte die unterschriebene Kündigung mit seinem Mobiltelefon und schickte sie dem Beschäftigten per WhatsApp.
Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung
Der Mitarbeiter meinte, die Kündigung sei aus seiner Sicht mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, und klagte.
In § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht nämlich: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Die Auffassung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber trug dagegen vor, der Arbeitnehmer habe den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt. Er habe sich geweigert, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen.
Kündigung war unwirksam
Die per WhatsApp übermittelte Kündigung war formunwirksam und damit wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis nach §§ 623, 126 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Arbeitsverhältnis kann nur mittels schriftlicher Kündigung beendet werden. Dadurch entstehen Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit.
Das Schriftformerfordernis ist erst dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschreibt.
Keine Vereitelung des Zugangs
Der Arbeitnehmer durfte sich auch auf den Formmangel und die damit verbundene Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben lag nicht vor.
Der Arbeitgeber habe lediglich behauptet, dass der Beschäftigte den Einsatzort verlassen und seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe. Er hätte aber darlegen müssen, wann und wie er den Arbeitnehmer dazu aufgefordert habe, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen.
Schriftform beachten
Achten Sie als Personalrat darauf, dass Ihr Arbeitgeber die Schriftform bei Kündigungen und bei Aufhebungsverträgen einhält. Per E-Mail oder Fax geht das nicht!
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